Satzung

Anglergemeinschaft Radbodsee e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Anglergemeinschaft Radbodsee e.V.  Der Sitz ist in 59075 Hamm. Er besteht seit 1981. Er ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregister Nr. 875 des Amtsgerichtes Hamm. Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. und im Deutschen Angelfischerverband e. V.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes.
  • Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen

b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“

d) Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei

e) Durchführung von Schulungsmaßnahmen

f) Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei

g) Anpachtung oder Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Der Verein umfasst

ordentliche (aktive) Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, soweit sie unbescholten ist, die Ziele des Vereins unterstützt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  1. durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfol­gen.

  1. durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b) dem Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

f) seine Aufnahme durch falsche Angaben gegenüber dem Vorstand erschlichen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anru­fung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

  1. durch Streichung aus der Mitgliederliste

Der Vorstand hat ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens zum 15.12. eines Jahres in voller Höhe für das kommende Jahr gezahlt hat (maßgeblich ist der Geldeingang auf dem in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung genannten Bankkonto).

War ein Mitglied infolge von Krankheit oder ähnlich gelagerten Härtefällen an der Entrichtung des Beitrags gehindert, so kann der Vorstand davon absehen. Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit ist kein Härtefall.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsver­mögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 5 Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern

c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässer­ordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschrif­ten auch bei anderen Mitgliedern zu achten

b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufseher auf Verlangen auszu­weisen und deren Anordnungen zu befolgen

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzufahren und sonstige beschlosse­ne Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst, Umlagen) zu erfüllen

e) zum aktiven Angeln die Fischereiprüfung nachzuweisen und einen gültigen Fischereischein vorzulegen

f) Die Mitglieder verpflichten sich bei einem Wohnungswechsel ihre neue Anschrift umgehend dem Vorstand zu melden. Eine Adressennachforschung durch den Verein erfolgt nicht. Nachteile aus einem nicht angezeigten Wohnungswechsel gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgeleg­te Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt nachstehende Beiträge

a) für die Aufnahme

b) Mitgliedsbeiträge der Mitglieder

Die Beiträge sind den jeweiligen Verhältnissen anzupassen und werden in ihrer Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Sie sind wie folgt zu zahlen

a) Neumitglieder haben den Aufnahmebeitrag und den Mitgliedsbeitrag für das Jahr ihres Eintritts bei Aufnahme zu entrichten. Eine Aufnahme wird erst wirksam, wenn Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag vollständig gezahlt sind.

b) Die Beiträge der Mitglieder sind für das jeweils kommende Jahr per Überweisung im Voraus zu zahlen. Sie müssen spätestens am letzten Freitag vor der ordentlichen Mitgliederversammlung auf dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten Konto eingegangen sein.

Die Angelpapiere werden erst nach erfolgter Beitragszahlung verlängert.

Umlagen dürfen nur zur Deckung eines höheren Finanzbedarfs im Sinne des Vereinszweckes

bis zum 2-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages beschlossen werden.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Kassierer, einem Schriftführer, bis zu drei Gewässerwarten und gegebenenfalls Ehrenvorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
  1. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmit­glieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Ver­einsobliegenheiten mitzuwirken.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.  Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vor­stand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit gewählt.
  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Gremien bzw. Ausschüsse einsetzen, die anlassbezogen tätig werden (z.B. Vergnügungsausschuss).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im letzten Quartal des Jahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, geleitet. Die Einladung      muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt an jedes Mitglied durch schriftliche Einladung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder            beschlussfähig.

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahmen der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

e) Festlegung der Beiträge 9 und Umlagen

f) Festlegen sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder

g) Satzungsänderung

h) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis zum 31. August des Jahres zugehen.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.

Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 1.

  1. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie wer­den vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
  1. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Übrigen beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  1. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kas­senprüfer. In jedem Jahr muss der erstgewählte Kassenprüfer ausscheiden. Ein weiterer wird hinzugewählt.

Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bü­cher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prü­fung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, sowie der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 12 Fischereiaufseher

  1. Zur Kontrolle der Gewässer und zur Wahrnehmung seiner Interessen setzt der Vorstand Fischereiaufseher ein.
  2. Die Vereinsfischereiaufseher haben auf Einhaltung der Mindestmaße, der Schonzeiten sowie der sonstigen gesetzlichen verbands- oder vereinsinternen Fischereibestimmungen zu achten. Sie sind berechtigt, Kontrollen am Vereinsgewässer durchzuführen.
  3. Bei einer Kontrolle hat sich der Fischereiaufseher dem Angler gegenüber auszuweisen. Wenn ein Mitglied oder Gastangler die Kontrolle der Ausweise oder Fänge verweigert, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Bei Verstößen kann der Fischereiaufseher das Weiterangeln untersagen; Meldungen sind grundsätzlich an den Vorstand zu richten.

§ 13 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Naturfördergesellschaft für den Kreis Unna e.V. (NFG),

Ökologiestation, Abtlg. „Biologische Station in Heil“

59192 Bergkamen, Westenhellweg 110

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins sind als Liquidatoren die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.

§ 17 Sonstiges

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.